Beschwerdeauflage Ortsplanung (mit Auflage Rodungsgesuch)
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 5 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung am 8. Mai 2025 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt. Gleichzeitig wird das dazu erforderliche Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt.
Gegenstand: Teilrevision Wintersportzone Duranna – Conterser Schwendi
Auflageakten Ortsplanung:
- Teilrevision Baugesetz (Art. 19, Wintersportzone)
- Zonenplan 1:5000, Wintersportzone Duranna – Conterser Schwendi
Grundlagen:
- Planungs und Mitwirkungsbericht
Auflageakten Rodungsgesuch:
- Ausschnitt LK 1:25 000
- Rodungsformular
- Plan Rodung
- Plan Ersatzaufforstung
Auflagefrist: 17. Mai 2025 bis 15. Juni 2025
Auflageort: Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden.
Planungsbeschwerden / Einsprachen:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht oder kantonalem Spezialrecht dazu legitimiert sind, können innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Nutzungsplanung und / oder Einsprache gegen das Rodungsgesuch erheben.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
Conters, den 12. Mai 2025
Der Gemeindevorstand