Abbrennen von Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerk bedarf einer Bewilligung der Gemeinde (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung). Am Nationalfeiertag (1. August) ist für das übliche Abbrennen von Feuerwerk keine Bewilligung erforderlich.
In der Dorf- und Wohnzone sowie im Wald und an Waldrändern ist das Abbrennen von Feuerwerk in jedem Fall verboten.
Conters, 19. Juli 2025
Der Gemeindevorstand