Das Abbrennen von Feuerwerk bedarf einer Bewilligung der Gemeinde (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lit. e des Brandschutzgesetzes). Am Nationalfeiertag (1. August) ist für das übliche Abbrennen von Feuerwerk keine Bewilligung erforderlich.
In der Dorf- und Wohnzone sowie im Wald und an Waldrändern ist das Abbrennen von Feuerwerk in jedem Fall verboten.
Conters, 10. Juli 2020
Der Gemeindevorstand